Feuerwehr lebt von Menschen, die täglich viel für die Sicherheit der Gemeinschaft riskieren. Wir sorgen dafür, dass ihnen nichts fehlt.

Wer wir sind

Der Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg unterstützt die Freiwillige Feuerwehr der Stadt dort, wo es akut notwendig ist. Wir sind ehrenamtlich geführt und offen für alle, die in Bedburg zu Hause sind.

Jeder Beitrag kommt ohne Umwege bei den Einsatzkräften, der Jugend- und Kinderfeuerwehr und der Brandschutzerziehung an.

Was wir fördern

  • Ausrüstung und Technik

    Zusätzliche Schutzkleidung, Werkzeuge und Trainingsmaterial, die über die Pflichtausstattung hinausgehen.

  • Jugend- und Kinderfeuerwehr

    Zeltlager, Wettbewerbe, Lehrgänge und alles, was Kinder und Jugendliche für den Dienst begeistert.

  • Vorbeugung und Aufklärung

    Brandschutzerziehung in Kitas und Schulen, Rauchmelder-Aktionen und Informationsabende.

Was Ihr Beitrag bewirkt

Beispiele zur Orientierung. Beiträge werden einmal jährlich im Voraus gezahlt, die Monatsbeträge dienen nur der Darstellung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand gemeinsam mit der Feuerwehr.

Machen Sie mit

Als Fördermitglied unterstützen Sie uns dauerhaft. Mit einer Spende helfen Sie sofort. Beides ist steuerlich absetzbar.

Antrag auf Mitgliedschaft

Wählen Sie die Mitgliedsart, tragen Sie Ihre Angaben ein und erstellen Sie den Antrag als PDF. Was Sie leer lassen, ergänzen Sie später von Hand, zum Beispiel die Unterschrift. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mitgliedsart
Jahresbeitrag
Der eigene Beitrag muss mindestens dem Mindestbeitrag entsprechen.
Angaben zur Person
Zahlungsweise
Freiwillig und jederzeit widerruflich
Erklärung
1

Antrag mit Ihren Angaben als PDF erstellen und speichern.

Spendenkonto

Empfänger
Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg
IBAN
DE00 0000 0000 0000 0000 00
Bank
[Name der Bank eintragen]
Verwendungszweck
Spende Brandschutz Bedburg

Spendenquittung anfordern

Bis 300 € genügt dem Finanzamt der Kontoauszug als Nachweis. Für höhere Beträge stellen wir eine Zuwendungsbestätigung aus.

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg
Adenauerstraße 1
50181 Bedburg

Nicht eingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.

Vertreten durch den Vorstand
[Vorname Nachname], 1. Vorsitzende/r
[Vorname Nachname], 2. Vorsitzende/r
[Vorname Nachname], Kassierer/in

Kontakt
E-Mail: kontakt@VFBB.info
Internet: www.VFBB.info

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV
[Vorname Nachname], Adenauerstraße 1, 50181 Bedburg

Gemeinnützigkeit
[Satz nach Rückmeldung des Finanzamts einsetzen, z. B.: „Der Verein ist durch Bescheid des Finanzamts … vom … als gemeinnützig anerkannt.“ Bis dahin diesen Absatz weglassen.]

Streitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Haftung für Inhalte und Links
Die Inhalte dieser Seite wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keine Gewähr. Für Inhalte verlinkter externer Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Gestaltung
Logo und Erscheinungsbild folgen den Markenrichtlinien des Vereins, Version 1.0.

Muster. Die markierten Stellen müssen vor Veröffentlichung ausgefüllt und das Impressum sollte von einer fachkundigen Person geprüft werden.

Datenschutz

Verantwortlich
Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg, Adenauerstraße 1, 50181 Bedburg, kontakt@VFBB.info

Diese Website
Beim Aufruf verarbeitet der Hosting-Anbieter technisch notwendige Daten (IP-Adresse, Zeitpunkt, aufgerufene Seite) in Server-Protokollen. Die Schrift Barlow wird von Google Fonts geladen; dabei wird Ihre IP-Adresse an Google übermittelt. [Für vollständige Datensparsamkeit die Schrift lokal auf dem eigenen Webspace ablegen.] Es werden keine Cookies gesetzt und keine Analysedienste eingesetzt.

Mitgliedsantrag
Das Antragsformular wird vollständig in Ihrem Browser verarbeitet. Die PDF-Datei entsteht auf Ihrem Gerät; an uns übermittelt wird sie erst, wenn Sie sie selbst per E-Mail senden. Der Vorstand verarbeitet die Daten zur Mitgliederverwaltung, zum Beitragseinzug und für Einladungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), gibt sie nur zum Beitragseinzug an das Kreditinstitut weiter und löscht sie nach Ende der Mitgliedschaft, soweit keine Aufbewahrungspflichten bestehen.

Ihre Rechte
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, in NRW bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Freiwillige Einwilligungen (Fotos, Vereinsinfos) können Sie jederzeit per E-Mail widerrufen.

Muster. Bitte vor Veröffentlichung prüfen lassen.

Satzung

Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg
Vorläufige Fassung, Entwurf, Stand Oktober 2026. Eckige Klammern kennzeichnen noch offene Werte.

Entwurf · Stand: Oktober 2026

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name. Der Name des Vereins lautet „Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg“. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein (Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 54 BGB).

(2) Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz. Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Konkreter Förderzweck. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO) in der Stadt Bedburg.

(3) Maßnahmen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(4) Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Neutralität. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab [16] Jahren und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Verein hat folgende Mitglieder:

Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeantrag angegeben. Ein Wechsel zwischen aktiver, passiver und fördernder Mitgliedschaft ist auf Antrag in Textform zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; der Vorstand bestätigt den Wechsel.

(2) Erwerb. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform (z. B. per E-Mail) an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Beiträge. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der einmal im Jahr im Voraus zu entrichten ist. Er beträgt für passive Mitglieder mindestens 180 Euro und für Fördermitglieder mindestens 300 Euro; das entspricht 15 Euro bzw. 25 Euro im Monat. Die Monatsbeträge dienen nur der Darstellung; eine monatliche Zahlung erfolgt nicht. Höhere Beiträge können freiwillig vereinbart werden. Die Höhe des Beitrags für aktive Mitglieder sowie die Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Darin können auch Stundung und Erlass von Beiträgen geregelt werden. Die Mindestbeiträge nach Satz 2 dürfen durch die Beitragsordnung nicht unterschritten werden. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres, wird der Beitrag für das erste Jahr anteilig nach vollen Monaten berechnet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund. Die Mitgliedschaft endet

(2) Austritt. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von [zwei Monaten] zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.

(4) Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als [zwei Monate] im Verzug ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

(5) Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins. Sie teilen dem Vorstand eine ladungsfähige Anschrift und eine E-Mail-Adresse mit und informieren ihn unverzüglich über Änderungen.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung. Der Vorstand besteht aus

Vertretung der Feuerwehr. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg (Leiterin oder Leiter der Feuerwehr oder deren bzw. dessen Stellvertretung) angehören. Scheidet dieses Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus der Leitung der Feuerwehr aus, bleibt es bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt; bei der nächsten Wahl ist Satz 1 wieder einzuhalten. Ist kein Vorstandsmitglied Angehöriger der Leitung der Feuerwehr, kann diese eine Person benennen, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

Schriftführung. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder eine Schriftführerin oder einen Schriftführer berufen, die oder der ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnimmt und die Protokolle führt.

(2) Vertretung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands nach Absatz 1 gemeinsam vertreten, darunter die oder der 1. oder 2. Vorsitzende.

(3) Haftungsbeschränkung bei Rechtsgeschäften. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Rechtsgeschäften für den Verein die Haftung auf das Vereinsvermögen zu beschränken. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über [1.000] Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

(4) Aufgaben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(5) Wahl. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für [zwei] Jahre gewählt, jedes Amt in einem gesonderten Wahlgang. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die volljährig sind. Bei der Wahl ist sicherzustellen, dass die Vorgabe nach Absatz 1 (Mitglied der Leitung der Feuerwehr im Vorstand) erfüllt wird. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren; höchstens ein Mitglied darf kooptiert sein.

(6) Vergütung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(7) Beschlussfassung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die die oder der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende, mit einer Frist von einer Woche in Textform einberuft. Sitzungen können auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die oder der 1. oder 2. Vorsitzende. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; wird diese nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss in Textform ist möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(8) Haftung gegenüber dem Verein. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden sie wegen ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein sie frei, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von [zwei] Jahren zwei Kassenprüfende. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfenden prüfen die Kasse einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch. Sie berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Präsenz- und virtuelle Versammlung. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung per Video- oder Telefonkonferenz oder als Kombination aus beidem stattfinden. Der Vorstand legt die Form in der Einladung fest. Bei einer virtuellen Versammlung teilt er die Einwahldaten spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail mit.

(3) Einberufung und Tagesordnung. Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt am Tag der Versendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung in Textform mit Begründung vorliegen; die Versammlungsleitung gibt sie zu Beginn bekannt.

(4) Beschlussfähigkeit. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlussfassung. Jedes aktive Mitglied, jedes passive Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht teilnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Stimmrecht kann persönlich oder für ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das Versammlungsleitung und Protokollführung unterschreiben.

(6) Wahlen. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt wird offen per Handzeichen, geheim, wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt.

(7) Aufgaben. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

(8) Versammlungsleitung. Die Versammlung leitet die oder der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende. Ist beides nicht möglich, wählt die Versammlung eine Leitung. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für sie gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bedburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Feuerschutzes, insbesondere für die Freiwillige Feuerwehr Bedburg, zu verwenden hat.

§ 11 Spätere Eintragung in das Vereinsregister

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung erforderlichen redaktionellen Satzungsänderungen vorzunehmen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] in Bedburg beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.